in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 07. Februar 2014:
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen Gesangverein „Freundschaft“ Conweiler mit dem Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in Straubenhardt Ortsteil Conweiler und er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Chorgesanges. Dies wird erreicht durch das regelmäßige Abhalten von Chorproben, Durchführung von Konzertveranstaltungen und Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
Der Verein ist Mitglied im Schwäbischen Chorverband im Deutschen Chorverband.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Chores setzen sich zusammen aus
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Darunter sind zu verstehen:
a) Aktives Mitglied kann jede Person werden. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme gilt das unter a) Gesagte. Mitglieder, die ihre aktive Singtätigkeit aufgeben, werden fördernde Mitglieder.
c) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 4
Beitrag
Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vor- schlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Sonderumlage darf das Doppelte des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
c) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann durch den Gesamtvorstand
aus folgenden Gründen erfolgen:
1. bei grobem, und wiederholtem Verstoß gegen die Vereinsatzung oder die Vereinsinteressen.
2. wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit, Unterschlagung oder sonstiger, das Ansehen des Vereines schädigender oder beeinträchtigenden Handlungen.
3. wenn ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als sechs Monate im Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf den bevorstehenden Ausschließungsbeschluss hingewiesen werden.
Von dem Ausschluss-Beschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftliche Mitteilung zu machen. Das betroffenen Mitglied hat das Recht des Einspruchs, der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den/die 1. Vorsitzende(n) zu erfolgen hat. In der nächsten darauf folgenden Mitgliederversammlung oder in einer evtl. einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung ist über den Einspruch zu entscheiden. Macht ein Mitglied von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern und den Verein bei seinen Tätigkeiten zu unterstützen. Die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen. Hat ein Mitglied das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so kann dessen gesetzlicher Vertreter diese Rechte ausüben. Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Vereinsmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres innerhalb der ersten drei Monate durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragten.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Gemeindeblatt einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Sonderumlagen;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 5 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters;
Anträge zur Tagesordnung sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem erweiterten Vorstand
c) dem Beirat.
a) dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. der / die Vorsitzende,
2. mindestens ein aber höchstens zwei stellvertretende Vorsitzende
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt nach dem Willen der Mitglieder.
b) dem erweiterten Vorstand gehören an:
1. der / die Schriftführer(in),
2. der / die Kassenführer(in),
c) dem Beirat gehören an:
1. mindestens zwei aber höchstens bis zu acht singenden Mitgliedern des Vereins.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Vereinsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann offen durch Handzeichen gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem stellvertretendem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich nach Bedarf einberufen werden. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder den Antrag stellen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er ist befugt, Chorleiter zu berufen und zu entlassen.
Die Vorstandsmitglieder sind grds. ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen. Auslagen werden aber gegen Vorlage eines Beleges erstattet, sofern sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung bestimmen, dass einem Vorstandsmitglied für seine Vorstandstätigkeit eine Vergütung von bis zu 500,00 € jährlich (Ehrenamtspauschale) bezahlt wird. Der Abschluss eines dazu abzuschließenden Vertrages mit dem betreffenden Vorstandsmitglied wird der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand berichtet. Für einen solchen Vertrag sind die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 10
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegung des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege.
Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor.
§ 11
Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vereinsmitglieder.
Über Satzungsänderungen kann nur ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wenn auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei ist die zu ändernde Bestimmung in der alten und neuen Fassung anzugeben.
Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen bekannt zu geben.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Der Beschluss, den Verein aufzulösen, und der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins, wenn die auflösende Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen an die Gemeinde Straubenhardt, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke i. S. v. § 2 der Satzung verwendet, also zur Förderung des Chorgesangs.
§ 13
Datenschutzerklärung
a) Namen, Adresse, Geburtsdatum und die Bankverbindung der Mitglieder werden vom Verein aufgenommen. Diese Informationen werden in den vereinseigenen EDV-Systemen des / der 1. Vorsitzenden und des Kassierers / der Kassiererin gespeichert. Die personen-bezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
b) Als Mitglied im Schwäbischen Chorverband (SCV) ist der Verein verpflichtet, über den Chorverband Enz (CVE) eine jährliche Bestandsmeldung der Mitglieder zu machen, in der die Art der Mitgliedschaft weitergegeben wird. Bei Mitgliedern mit besonderer Funktion, insbesondere Vorstandsmitglieder, wird auch die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Funktion im Verein weitergegeben.
c) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein informiert die Tagespresse (z.B. Gemeindeblatt, PZ und Kurier) sowie die Zeitschriften der Chorverbände über aktuelle Veranstaltungen und Ereignisse des Vereinslebens. Solche Informationen werden überdies auch auf der Internetseite des Vereins oder ggf. in der Vereinszeitschrift veröffentlicht. Hierbei können der Name und das Foto eines Mitgliedes veröffentlicht werden, nicht aber Anschrift und Geburtsdatum. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen.
d) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Mit dem Beitritt zum Verein willigt das Mitglied ein, dass sein Name, Anschrift, Geburtsdatum und die Kontaktdaten in der aktuellen Chormitgliedsliste der jeweils eigenen Chorsparte aufgeführt werden dürfen. Diese Liste steht allen aktiven Mitgliedern einer Chorsparte zur Verfügung. Sie dient ausschließlich der internen Kommunikation und ist nur für die eigenen Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Weitergabe der Liste an Dritte ist untersagt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Aufführung seiner Daten in dieser Liste widersprechen.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliedsliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
e) Bei Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenso durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden.
Personenbezogenen Daten ausgeschiedener Mitglieder, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Ausscheidens aufbewahrt.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 07. Februar 2014 beschlossen worden und mit gleichem Tage in Kraft getreten.
Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.